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Einkaufsbedingungen

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Einkaufsbedingungen der Wemhöner Surface Technologies GmbH & Co. KG

1. Allgemeines
Für unsere Bestellungen und Abschlüsse gelten ausschließlich die nachstehenden Einkaufsbedingungen. Abweichende Verkaufsbedingungen des Lieferanten gelten nur dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Die vorbehaltlose Annahme von Lieferungen und Leistungen oder deren Bezahlung bedeutet keine Zustimmung zu den Verkaufsbedingungen des Lieferanten.

2.0 Vertragsabschluß / Rahmenvereinbarungen und Bestellungen
Unsere Bestellungen bedürfen der Schriftform. Sie sind bei entsprechendem Vermerk auf dem Bestellformular ohne eigenhändige Unterschrift wirksam. Der Lieferant ist verpflichtet, die Bestellung in der gleichen Form innerhalb einer Frist von 2 Wochen anzunehmen. Nach Ablauf dieser Frist sind wir zum Widerruf berechtigt.

Alle Bedingungen, Spezifikationen, Normen und sonstige Unterlagen, die der Bestellung beigefügt oder darin aufgeführt sind, sind Inhalt der Bestellung. Weitergehende Erläuterungen zur Unterstützung der Abläufe bei der Lieferung sind in dem vom Lieferanten bei uns zu beschaffenden Lieferanten-Leitfaden enthalten. Der Lieferant hat die Bestellung als Geschäftsgeheimnis zu betrachten und vertraulich zu behandeln. Er haftet für alle Schäden, die uns aus der Verletzung der vorgenannten Verpflichtung entstehen.

2.1 Rahmenvereinbarungen
Soweit mit dem Lieferanten eine schriftliche Rahmenvereinbarung hinsichtlich bestimmter Produkte besteht, verzichten wir bei der einzelnen Abrufbestellung dieser Produkte auf eine Auftragsbestätigung. Einzelbestellungen innerhalb der Rahmenvereinbarung werden wirksam, wenn der Lieferant ihnen nicht binnen 5 Arbeitstagen nach Zugang widerspricht.

Eine Auftragsbestätigung unter Abweichung von der Bestellung wird nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen. Abrufe gemäß vereinbarter Lieferplaneinteilung bedürfen keiner Bestätigung.

2.2 Datenfernübertragung
Für die unter Punkt 2 genannten Bestellungen wird bei Einrichtung einer Daten-fernübertragung zu dem Lieferanten grundsätzlich auf das Schriftformerfordernis verzichtet. Der Schriftform bedarf jedoch jede rechtsverbindliche Erklärung, die von der rahmenvertraglichen Vereinbarung abweicht bzw. diese ergänzt.

3. Änderung der Leistung oder des Liefergegenstandes
Verlangen wir eine Änderung des Liefergegenstandes, so hat der Lieferant uns unverzüglich etwaige Mehr- bzw. Minderpreise und Terminauswirkungen schriftlich
mitzuteilen und nachzuweisen.

4. Höhere Gewalt
Produktionsunterbrechungen aufgrund unabwendbarer Ereignisse berechtigen uns zum Rücktritt; im übrigen verlängert sich bei allen unverschuldeten Annahmehindernissen der Liefer- und Zahlungszeitpunkt entsprechend der Dauer der Verzögerung.

5. Lieferzeit
Vereinbarte Liefertermine und – Fristen sind verbindlich. Mit ihrer vom Lieferanten zu
vertretenden Überschreitung gerät dieser ohne Mahnung in Verzug. Der Lieferant hat uns unverzüglich von absehbaren Liefer-
verzögerungen in Kenntnis zu setzen. Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Mehrkosten, insbesondere im Falle notwendiger Deckungskäufe gehen zu Lasten des Lieferanten. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung bedeutet keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.

6. Lieferung
Sämtliche Versandpapiere sind ordnungsgemäß mit den von uns vorgeschriebenen Angaben zu versehen, insbesondere mit Bestellnummer, Bestellposition, Kommissionsnummer, Planziffer, Abmessungen sowie Stückzahl und Gewicht pro Position. Die aus der Nichtbeachtung unserer Versandvorschriften entstehenden Kosten hat der Lieferant zu tragen. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die bei unserer Eingangskontrolle ermittelten Werte maßgeblich. Soweit nicht schriftlich abweichend vereinbart, erfolgen alle Lieferungen frei Verwendungsstelle.

Teillieferungen bedürfen unserer Zustimmung und sind als solche in den Versanddokumenten zu kennzeichnen. Die Lieferungen sind unter Beachtung der allgemeinen Vorschriften über das Transport- und Frachtwesen in angemessener Lieferverpackung zu versenden. Kosten für Transportversicherung und Verpackung tragen wir nicht. Soweit der Lieferant nach der Verpackungsverordnung verpflichtet ist, die verwendete Verpackung zurückzunehmen, trägt er die Kosten des Rücktransports und der Verwertung.

7. Rechnung und Zahlung
Über jede Lieferung oder Leistung hat der Lieferant eine Rechnung getrennt von der Sendung einzureichen. Die Rechnung muss im Wortlaut mit den Bestellbezeichnungen übereinstimmen und unsere Bestellnummer enthalten sowie das Datum des Auftrages ist anzuführen. Rechnungen, die diese Angaben nicht enthalten, werden von uns
zurückgesandt und begründen keine Fälligkeit. Die Frist für die Bezahlung der Rechnung beginnt mit dem Werktag, der dem Eingang einer ordnungsgemäßen und prüfbaren Rechnung oder der Übernahme der Ware bzw. Leistung folgt – je nachdem, welches Datum das Spätere ist. Falls nichts anderes vereinbart, gilt:

Rechnungen mit Rechnungseingangsdatum 01.-15. des Monats, sind zahlbar am 15. des folgenden Monats unter Abzug von 3% Skonto, bzw. 30 Tage nach Ablauf der Skontofrist netto. Rechnungen mit Rechnungs-
eingangsdatum 16.-31. des Monats, sind zahlbar am 30. des folgenden Monats unter Abzug von 3% Skonto, bzw. 30 Tage nach Ablauf der Skontofrist netto.

Bei fehlerhafter Lieferung sind wir berechtigt, die Zahlung bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten, und zwar ohne Verlust von Rabatten, Skonti und ähnlichen
Zahlungsvergünstigungen.

 8. Gewährleistung und Sachmangel
Der Lieferant übernimmt die Gewähr, dass der Liefergegenstand frei von Sach- und Rechtsmängeln ist und der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit entspricht. Wir sind berechtigt, die Ware nach anerkannten Stichprobenverfahren im ordentlichen
Geschäftsgang zu untersuchen. Der Lieferant verzichtet auf den Einwand verspäteter Mängelrüge, wenn ihm die im genannten Ablauf entdeckten Mängel unverzüglich bzw. die nicht entdeckten Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich angezeigt werden.

Soweit keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen ist, beträgt die Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand 24 Monate ab Inbetriebnahme/Benutzung des Endprodukts, soweit nicht nach § 438 Abs.1 und Abs.3 BGB eine längere Verjährungsfrist besteht Treten innerhalb der Gewährleistungsfrist Mängel an dem Liefergegenstand auf, so hat der Lieferant nach schriftlicher Anzeige mit angemessener Fristsetzung nach unserer Wahl unentgeltlich Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu leisten. In dringenden Fällen und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden haben wir das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. Das Gleiche gilt, wenn der Lieferant den Mangel nach erfolglosem Ablauf einer von uns schriftlich gesetzten angemessenen Frist nicht beseitigt hat. Die gesetzlichen Ansprüche nach § 437 Nr.2 und Nr.3 bleiben davon unberührt.

Kann der Liefergegenstand im Zuge der Nacherfüllung ganz oder teilweise nicht genutzt werden, so verlängert sich die Gewährleistungsfrist um die Dauer der
Nutzungsunterbrechung. Hat der Lieferant nach zwei Versuchen den Mangel am Liefergegenstand nicht beseitigt, so sind wir nach schriftlicher Mitteilung berechtigt, nach unserer Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Darüber hinaus sind wir berechtigt, Schadensersatz oder den Ersatz unserer vergeblichen Aufwendungen zu verlangen.

9. Produkthaftung
Für den Fall, dass wir von einem Kunden oder Dritten wegen Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen freizustellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Produktes verursacht worden ist. Der Lieferant trägt in diesen Fällen sämtliche Kosten und Aufwendungen einschließlich der Kosten der Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion. Inhalt und Umfang eines solchen Rückrufes werden wir – soweit möglich und zumutbar – mit dem Lieferanten abstimmen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

10. Schutzrechte
Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Werden wir von Dritten wegen einer solchen Verletzung in Anspruch genommen, hat der Lieferant uns von allen Ansprüchen freizustellen und alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme zu tragen.

11. Unterlagen, Modelle, Geheimhaltung
Überlassene Unterlagen, Zeichnungen, Daten, DV Informationen, Software und Gegenstände (Muster, Modelle etc.), die wir dem Lieferanten zur Ausführung eines Auftrages zur Verfügung stellen, bleiben unser Eigentum. Sie dürfen ohne unsere schriftliche Einwilligung weder weiterverwendet noch vervielfältigt, noch Dritten zugänglich gemacht werden. Produkte, die mit Hilfe unseres Eigentums, nach unseren Angaben oder unter wesentlicher Beteiligung bei der Entwicklung hergestellt werden, dürfen nur mit unserer schriftlichen Einwilligung an Dritte geliefert werden.

12. Eigentumsvorbehalt, Beistellung und Werkzeuge
Wir behalten uns an allen dem Lieferanten beigestellten Teilen das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung beim Lieferanten werden ausschließlich für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht zu uns gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Wird ein von uns beigestelltes Teil im Verantwortungsbereich des Lieferanten schuldhaft beschädigt oder zerstört, so erstreckt sich die Haftung des Lieferanten auch auf die Reparatur bzw. Ersatz des beigestellten Teils. Schäden hat er sofort anzuzeigen.

Der Lieferant ist verpflichtet, alle beigestellten Teile, Modelle oder Werkzeuge zu Neuwert auf eigene Kosten zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Wir behalten uns das Eigentum an von uns bezahlten oder gestellten Werkzeugen vor. Der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes wird ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

13. Anwendbares Recht
Es findet deutsches Recht unter Ausschluss des UN Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) Anwendung.

14. Gerichtsstand und Erfüllungsort
Gerichtsstand für alle sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten, auch für Wechsel- und Scheckprozesse, sowie für Verfahren wegen Erlass eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung ist Bielefeld. Dies gilt nicht, soweit ein ausschließlicher Gerichtsstand gegeben ist. Wir sind auch berechtigt, das für den Lieferanten zuständige Gericht zu wählen.

Der Erfüllungsort für die von beiden Seiten zu erbringenden Leistungen ist Herford.