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Verkaufsbedingungen

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Allgemeine Verkaufsbedingungen der Wemhöner Surface Technologies GmbH & Co. KG

1. Geltung der Bedingungen

1.1. Wir schließen ausschließlich zu unseren Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend: Bedingungen) ab. Sie gelten für alle – auch zukünftigen – Verträge mit dem Besteller, selbst wenn sie nicht ausdrücklich noch-mals vereinbart werden. Von dem Inhalt dieser Bedin-gungen abweichende Regelungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Allgemeine Geschäftsbedin-gungen des Bestellers, die wir nicht schriftlich anerken-nen, sind für uns unverbindlich. Eines ausdrücklichen Widerspruchs bedarf es nicht.

1.2. Individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller – soweit sie schriftlich getroffen werden – haben Vorrang vor den Bedingungen. Der Schriftform bedürfen auch rechtser-hebliche Erklärungen und Anzeigen, die uns der Bestel-ler nach Vertragsabschluss abzugeben hat (z.B. Frist-setzungen, Mängelanzeigen). Die Schriftform wird durch die Textform gewahrt.

1.3. Diese Bedingungen gelten nur, wenn der Besteller Un-ternehmer i. S. d. § 14 BGB ist und die maßgebliche Niederlassung außerhalb Deutschlands hat. Verbrau-cher werden von uns nicht beliefert.

2. Angebote, Umfang der Lieferung

2.1. Unsere Angebote sind freibleibend.

2.2. Die zu unseren Angeboten gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit wir sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnen. An Kostenvor-anschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen so-wie Daten unabhängig von der Form ihrer Verkörperung behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung Drit-ten nicht zugänglich gemacht werden.

2.3. Entscheidend für den Umfang der Lieferung ist allein unsere Auftragsbestätigung. Teillieferungen sind zuläs-sig, soweit dies dem Besteller zumutbar ist.

2.4. Der Besteller darf Ansprüche gegen uns nur mit unserer Zustimmung abtreten. Dies gilt nicht für Zahlungsan-sprüche des Bestellers gegen uns.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1. Preise sind Nettopreise zzgl. Mehrwertsteuer. Preise für Lieferungen gelten ohne abweichende Vereinbarung ab Werk ohne Verpackung, bei Lieferungen in das Ausland oder an eine ausländische Niederlassung des Bestellers liefern wir ex-works (EXW) Incoterms 2020.

3.2. Wir sind berechtigt, erforderliche Preisanpassungen vorzunehmen, sofern wir nachweisen, dass nach Ver-tragsabschluss nicht von uns zu vertretende Kostenstei-gerungen (insbesondere bei Material, Energie oder Löh-nen) eingetreten sind. Davon unabhängig können wir Preise nachverhandeln, wenn sich die Grundlagen des Vertrages nach seinem Abschluss wesentlich geändert haben.

3.3. Soweit sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts an-deres ergibt, gelten folgende Zahlungsbedingungen:
– 30% nach Eingang der Auftragsbestätigung
– 60% nach Mitteilung Versandbereitschaft der Haupt-teile
– 10% einen Monat nach Gefahrübergang.

3.4. Bei Verzug des Bestellers sind wir berechtigt, Verzugs-zinsen in Höhe von 9% über dem Basiszins zu verlan-gen. Daneben sind wir gem. § 353 HGB berechtigt, Fäl-ligkeitszinsen in Höhe von 5% zu verlangen.

Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass un-ser Anspruch auf den Lieferpreis durch mangelnde Leis-tungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, sind wir berechtigt, die Leistung bis zur Sicherheitsleistung oder Zahlung durch den Besteller zu verweigern.

3.5. Die Geltendmachung von Aufrechnungs- und Zurückbe-haltungsrechten des Bestellers ist nur mit unbestritte-nen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis zulässig.

4. Lieferzeit

4.1. Maßgeblich sind die in der Auftragsbestätigung oder an-derweitig mit dem Besteller vereinbarten Fristen. Die Einhaltung dieser Fristen setzt den rechtzeitigen Ein-gang sämtlicher von dem Besteller zu liefernden Unter-lagen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungs-bedingungen und sonstigen Verpflichtungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängert sich die Frist um die Dauer der Verzöge-rung.

4.2. Bei Lieferungen gilt die Frist als eingehalten, wenn die betriebsbereite Sendung innerhalb dieser Frist zum Ver-sand gebracht oder abgehholt wird. Verzögert sich die Ablieferung aus von dem Besteller zu vertretenden Gründen, so gilt die Frist als eingehalten bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist. Wird die versandbereite Ware aus von dem Be-steller zu vertretenden Gründen nicht abgerufen, sind wir berechtigt, dem Besteller beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. Übergabebereitschaft die durch die Verzögerung entstandenen Kosten zu be-rechnen. Lagern wir den Liefergegenstand bei uns ein, so sind wir berechtigt, angemessene Kosten für diese Einlagerung zu berechnen und zwar mindestens der Höhe, die durch die Einlagerung bei einem Dritten ent-stehen würden.

4.3. Im Fall von durch höhere Gewalt bei uns eintretenden Betriebsstörungen, die uns ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, die vertraglichen Ver-pflichtungen zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu erbringen, verlängern sich die vereinbarten Termine oder Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen zuzüglich einer angemessenen Anpassungsfrist. Sofern solche Ereignisse die Vertragserfüllung durch uns we-sentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Führt eine entsprechende Störung zu einer Leistungsverhin-derung von mehr als sechs Monaten oder zu einer Ver-dopplung von ursprünglich vereinbarten Lieferfrist, so kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Ist ein Festhalten an dem Vertrag dem Besteller für die Dauer, 2 der dem zweifach der ursprünglich vereinbarten Liefer-frist entspricht nicht zumutbar, so ist er berechtigt, den Rücktritt von Vertrag zu einem früheren Zeitpunkt zu erklären.

4.4. Als höhere Gewalt in dem vorbezeichneten Sinn gelten neben Naturkatastrophen, Krieg, Embargo, Pandemie-lagen, Energieversorgungschwierigkeiten auch sonstige Störungen in der Lieferkette aufgrund von Umständen, die für uns nichtvorhersehbar und/oder beherrschbar sind.

Die vorstehenden Regelungen gelten bei Verzögerun-gen aufgrund Streik oder Aussperrung entsprechend.

4.5. Ein von uns nicht zu vertretendes Leistungshindernis liegt weiterhin vor bei nicht rechtzeitiger Selbstbeliefe-rung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruen-tes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben sowie bei sonstigen Störungen in der Lieferkette – etwa aufgrund höherer Gewalt – oder wenn wir im Einzelfall zur Be-schaffung nicht verpflichtet sind.

4.6. Bei Unmöglichkeit aus einem der vorgenannten Gründe werden wir von unserer Verpflichtung frei, die Verpflich-tung des Bestellers zur Gegenleistung entfällt, bereits empfangene Leistungen werden wir unverzüglich zu-rückgewähren.

4.7. Treten die vorgenannten Umstände bei dem Besteller ein, so gelten dieselben Rechtsfolgen auch für seine An-nahmeverpflichtung.

4.8. Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, die jeweils an-dere unverzüglich von etwaigen Leistungsstörungen zu benachrichtigen

 5. Versand und Gefahrübergang

5.1. Die Gefahr geht mit der Absendung auf den Besteller über. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die im Einwirkungsbereich des Bestellers oder seiner Erfül-lungsgehilfen liegen, so geht die Gefahr bereits am Tage der Meldung der Versandbereitschaft auf den Be-steller über.

5.2. Versicherungen werden nur auf schriftlichen Wunsch des Bestellers und gegen Vorauszahlung abgeschlos-sen

6. Rechte des Bestellers bei Mängeln

6.1. Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln setzen voraus, dass der Liefergegenstand nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit hat oder, wenn eine solche nicht vereinbart wurde, für die nach dem Vertrag vorausgesetzte oder für die übliche Verwendung nicht geeignet ist. Bei Liefergegenständen, welche aufgrund einer Zeichnung oder sonstiger Vorgaben des Bestellers gefertigt werden, ist der Liefergegenstand mangelfrei, wenn er der Zeichnung bzw. den sonstigen Vorgaben entspricht.

6.2. Bei berechtigten Mängelrügen haben wir das Recht, binnen angemessener Frist von mindestens 15 Werktagen nach unserer Wahl nachzubessern oder Ersatz zu liefern. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Besteller den Preis mindern oder – sofern die Vertragswidrigkeit nicht nur geringfügig ist – von dem Vertrag zurücktreten. Daneben ist er gegebenenfalls berechtigt, Schadensersatz oder Aufwendungsersatz zu verlangen. Tritt der Besteller vom Vertrag zurück, so hat er uns den Liefergegenstand zurückzugeben und – ungeachtet sonstiger Ansprüche – für die Zeit der Nutzung ein angemessenes Entgelt in Höhe des üblichen Mietzinses zu zahlen.

6.3. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbeson-dere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Liefergegenstand von dem Besteller oder einem Dritten nachträglich an einen anderen Ort als den Lieferort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Liefergegenstandes oder war bei Vertragsabschluss mit uns vereinbart worden.

6.4. Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln verjähren in 12 Monaten beginnend mit der Übergabe bzw. mit der dauerhaften Inbetriebnahme des Liefergegenstandes Dies gilt nicht, soweit das Gesetz in §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 Abs. 1 und 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt, nämlich für Bauwerke und Sachen für Bauwerke, Rückgriffsansprüche und Baumängel.

6.5. Schadensersatzansprüche des Bestellers gegen uns, unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen sowie Verrichtungsgehilfen wegen Mängeln sind ausgeschlossen, es sei denn der Schadensersatzanspruch beruht auf

– der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn sie durch eine vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung verursacht ist
oder

– vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht. Eine vertragswesentliche Pflicht ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller vertrauen darf. Vertragswesentlich Pflicht ist weiterhin eine Pflicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet

– dem arglistigen Verschweigen von Mängeln
oder

– einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung
oder

– einem Verstoß nach dem Produkthaftungsgesetz.
Bei einfach fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist ein Schadensersatzanspruch auf den typischerweise entstehenden und vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Der Nachweis der eine Haftungsbegrenzung begründenden Umstände obliegt uns.

6.6. Wir haften für Mangelfolgeschäden nur bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder sofern der dem Mangelfolgeschaden zugrundeliegende Fehler auf einer vorsätzlichen oder grob fährlässigen Pflichtverletzung durch uns oder durch unsere Organe oder Erfüllungsgehilfen beruht.

7. Haftungsbeschränkungen, Schadensersatz

7.1. Die nachfolgenden Beschränkungen gelten für unsere (einschließlich unserer gesetzlichen Vertreter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen) vertragliche und außervertragliche (deliktische) Haftung sowie für die Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsabschluss. Die Beweislast für die Haftungsbegrenzung oder einen Haftungsausschluss begründenden Tatsachen liegt bei uns.

7.2. Wir haften nicht für die leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten.
Bei der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Schadensersatzanspruch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Bei grob fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten haften wir auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Im Übrigen ist unsere Haftung nicht begrenzt. Bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung wegen Verzuges ist unsere Haftung auf 5 % des vereinbarten Nettopreises beschränkt.
Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller vertrauen darf.

7.3. Eine Haftungsbegrenzung gilt nicht, soweit wir wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften.

7.4. Eventuelle Ansprüche des Bestellers aus dem Produkthaftungsgesetz werden durch die vorstehenden Haftungsbegrenzungen nicht berührt.

7.5. Wir haften für Mangelfolgeschäden nur bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder sofern der dem Mangelfolgeschaden zugrundeliegende Fehler auf einer vorsätzlichen oder grob fährlässigen Pflichtverletzung durch uns oder durch unsere Organe oder Erfüllungsgehilfen beruht.

7.6. Hinsichtlich der Verjährung gilt Ziff. VI.5 entsprechend.

8. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Preises unser Eigentum.

9. Schutzrechte

9.1. Sofern wir für den Besteller Produkte entwickeln oder modifizieren, behalten wir uns alle Rechte an diesen Produktentwicklungen/Modifikationen vor. Alle Zeichnungen, Muster und Modelle bleiben unser Eigentum.

9.2. Fertigen wir Gegenstände nach Angaben oder Unterlagen des Bestellers, so hat der Besteller uns von etwaigen Schutzrechten Dritter freizustellen.

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

10.1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Herford.

10.2. Gerichtsstand ist für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, wenn es sich bei dem Besteller um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, Herford. Es steht uns jedoch frei, das für den Sitz des Bestellers zuständige Gericht anzurufen.

10.3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (UN-Abkommen/CISG) wird ausgeschlossen.

11. Datenschutz

Es gelten die Datenschutzhinweise auf unserer Homepage.